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Hilfen zur Erziehung

§ 27 Abs. 3 SGB VIII

Hilfen zur Erziehung

Diese Unterstützung wird angeboten, wenn die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und die Eltern die Herausforderungen der Erziehung nicht alleine bewältigen können.



Gesetzliche Grundlage

Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII kann das Jugendamt Hilfen zur Erziehung bereitstellen, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist. Dabei werden sowohl Kinder als auch Eltern in die Planung und Umsetzung der Hilfe einbezogen und zur Mitarbeit angeleitet.

Die Auswahl der Hilfeform richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Familie und kann unterschiedliche Maßnahmen umfassen, wie z.B.:

  • Erziehungsberatung,
  • Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • Erziehungsbeistand,
  • Weitere, auf die jeweilige Situation abgestimmte Hilfen.

Diese Leistung ist auch privat buchbar – sprechen Sie uns gerne an.

Unser Ziel

Unser Ziel ist es, jungen Menschen in der persönlichen Entwicklung zu fördern und die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken. Wir bieten nachhaltige Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien, um schwierige Lebenslagen zu bewältigen und Krisen zu entschärfen. Unser Ansatz basiert auf der engen Zusammenarbeit mit den Familien und dem Jugendamt, um gemeinsam eine tragfähige Perspektive für die Zukunft zu entwickeln.



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