Das Kindeswohl umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen eines Kindes. Dazu gehören neben der Sicherung grundlegender Bedürfnisse wie Nahrung, Schutz und Förderung auch das Recht auf emotionale Zuwendung und stabile Bindungen.

Das Kindeswohl umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen eines Kindes. Dazu gehören neben der Sicherung grundlegender Bedürfnisse wie Nahrung, Schutz und Förderung auch das Recht auf emotionale Zuwendung und stabile Bindungen.
Der Schutzauftrag des Jugendamts umfasst die Pflicht, bei Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls zu handeln. Die Einhaltung des Schutzauftrags ist Bestandteil unserer Kooperationsvereinbarungen mit den Jugendämtern. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für unser Handeln in Fällen von Kindeswohlgefährdung.
Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ ist ein rechtlich unbestimmter Begriff, der in verschiedenen Gesetzen geregelt wird.
Die Rechtsprechung definiert Kindeswohlgefährdung als eine konkrete, gegenwärtige Gefahr, bei der mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich ohne Intervention eine erhebliche Schädigung des Kindes einstellt.
Das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) konkretisiert in § 8a den Schutzauftrag der Jugendämter und daraus resultiert unser Auftrag:
Unser Team setzt sich dafür ein, Kinder und Jugendliche in belastenden Situationen zu stärken und potenzielle Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, um deren Wohl bestmöglich zu sichern.
Unsere Arbeit fördert die familiären Bindungen und stärkt das Vertrauen, sodass eine langfristige und kindgerechte Perspektive für ihre Zukunft geschaffen werden kann.